Gerichtsurteile

In unserer Übersicht finden Sie eine Zusammenfassung lesenswerter Gerichtsurteile aus dem Wirtschafts- und Privatbereich, die Ihnen bei der Einschätzung Ihrer eigenen Situation helfen können.
 
Wirtschaft
Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen, dabei muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.
BAG 1 ABR 26/90

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
BAG 5 AZ R 116/86

Testkäufe reichen als Beweise.
AG Kaiserslautern 5 CA 119/84

Entscheidungen der obersten deutschen Gerichte
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Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassungen der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung.
AG München 6 SA 96/82

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf. Unbedeutend ist, ob dem Arbeitgeber duch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer "nicht mehr alleine die Interessen seiner Firma wahrnimmt".
LAG Düsseldorf Az: 18 Sa 366/01

Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sei zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
LAG Köln Urteil vom 16.06.2000 Az. 11 Sa 1511/99

Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die (als Detektive) in Ermittlungs- und Observationstätigkeiten erfahren sind.
LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 540/99 (Vorinstanz ArbG Koblenz 5 Ca 1265/98 N)

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krank geschrieben ist und zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (in diesem Fall Tapezier- und Malerarbeiten) darf grundsätzlich gekündigt werden.
LAG Rheinland-Pfalz Sa 979/99

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch einen Detektiv überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Vorraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
BAG Kassel 8 AZR 5/97

Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.
LAG Hamm 15 SA 437/91

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Privat

Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern – während der Ehe – verletzte ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem völligen Ausschluss des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau "nur" einige Wochen gedauert hat.
OLG Frankfurt a. M. 1 UF 181/00

Normalerweise ist der Expartner von seiner Unterhaltspflicht befreit, sobald der oder die andere nach der Trennung eine neue Lebensgemeinschaft eingeht. Zerbricht die neue Beziehung nach einer Weile ebenfalls, lebt der alte Unterhaltsanspruch aber nicht wieder automatisch auf. Grund: Der Unterhaltsempfänger ist zwischenzeitlich zeitweise wirtschaftlich unabhängig geworden.
OLG Schleswig 13 UF 109/97 150; 7/98

Wer als geschiedener Ehepartner dem unterhaltspflichtigen Anderen eigene Einkünfte verschweigt, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs. Dies entschied der BGH Karlsruhe. Die Bundesrichter bestätigten eine Entscheidung des schleswig-holsteinischen OLG, das einer geschiedenen Frau den Unterhaltsanspruch versagte. Die Frau hatte ihrem geschiedenen Ehemann verheimlicht, dass sie wesentlich mehr verdiente als 600,-- DM netto, die ihr in einem Vergleich bei der Scheidung als nicht anrechnungsfähige eigene Einkünfte zugestanden worden waren. Nach Auffassung der Richter wäre die Frau verpflichtet gewesen, den Mann auch ungefragt über ihre höheren Einkünfte zu informieren.
Az. XII ZR 257/95

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vom Unterhaltspflichtigen geltend gemachter Anspruch auf zeitliche Begrenzung des Geschiedenenunterhalts nicht allein mit dem Hinweis auf die lange Ehedauer abgelehnt werden kann. Auch wenn das Gesetz die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht nur als Ausnahmefall insbesondere für kurze und kinderlose Ehen vorsieht, setzt die zeitliche Begrenzung des Unterhalts stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Abwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen. In dem entschiedenen Fall war die geschiedene Ehefrau weder zu alt noch zu krank zum Arbeiten und hatte auch keine Kinder mehr zu versorgen. Die Vorinstanz hat nun die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbefristung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der langen Ehezeit von über 20 Jahren zu prüfen. Insbesondere muss sich das Gericht auch damit befassen, ob die Frau "ehebedingte Nachteile" erlitten hat, weil sie beispielsweise durch die Kindererziehung auf eine eigene Karriere verzichtete.
BGHR 2008, 7, Az XII ZR 11/05

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Die hier aufgeführten Gerichtsurteile dienen nur der Information; es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung.